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Barrierefreies Wohnen – wer hilft bei der Finanzierung?

Geschrieben von Johannes Schleicher am 16. August 2017
Kategorien: Pflege, Pflegegesetze

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Barrierefreies Wohnen macht es für viele alte Menschen und Menschen mit Behinderung möglich, weiterhin in der eigenen Häuslichkeit wohnen zu bleiben.

Inhalt:

Was genau barrierefreies Wohnen ist und was man dabei beachten muss, haben wir bereits in einem anderen Beitrag zum barrierefreien Wohnen behandelt.

Manche Maßnahmen, die barrierefreies Wohnen erfordert, sind sehr teuer. Die wenigsten können sich so etwas leisten, ohne Hilfe zu bekommen. Unterstützung steht aber von verschiedener Seite zur Verfügung.

Pflegeversicherung (§40, Abs. 4 SGB XI)

Diese Art der Unterstützung ist wohl die prominenteste für Menschen, die einen Pflegerad haben. Sie wird im SGB XI aufgeführt und geht mit der Pflegegrade-Thematik einher. Die Pflegeversicherung unterstützt nach dieser Verordnung Maßnahmen zum barrierefreien Wohnen mit einer Summe von bis zu 4.000€ pro Maßnahme.

Zur Info

Eine sogenannte Maßnahme bezieht sich auf eine Umbauaktion, welche die gesamte Wohnung betrifft. Eine solche Maßnahme wird durchgeführt, wenn die Wohnung erstmals barrierefrei gestaltet wird beziehungsweise wenn eine erhebliche Verschlechterung des Zustands des Bewohners vorliegt und die Wohnung nochmals angepasst werden muss.

Den Anspruch auf diese Unterstützung hat man auch beim betreuten Wohnen. Hier zahlt die Pflegeversicherung maximal 16.000 Euro für eine Maßnahme. Das heißt, dass bis zu 4 Personen die volle Unterstützung erhalten können.

Bei der Neugründung einer Wohngruppe unterstützt die Pflegeversicherung dies mit 2.500 Euro pro Person, bis zu maximal 10.000 Euro. Das heißt, auch hier sind 4 Personen pro Wohngruppe angedacht.

Förderkredite der KfW

Das Kreditinstitut für Wiederaufbau (KfW) bietet mehrere Programme an, die den Bau bzw. die Anpassung einer barrierefreien Wohnung subventionieren. Dabei gibt es einerseits die Möglichkeit, Darlehen zu beziehen, andererseits kann man jedoch auch verschiedene Maßnahmen bezuschussen lassen.

Wohneigentumsprogramm 124

Möchte man sich selbst ein Haus bauen, kann man vom Wohneigentumsprogramm der KfW Gebrauch machen.

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Dabei handelt es sich um ein Darlehen von bis zu 50.000 Euro mit bis zu 2% effektivem Jahreszins und bis zu 20jähriger Laufzeit.
Diesen Kredit kann übrigens jede Privatperson beziehen, die sich ein Eigenheim kaufen oder bauen will, er beschränkt sich nicht auf barrierefreies Wohnen oder Bauen.

Mehr Informationen finden Sie bei der KfW.

Kreditprogramm KfW 159 – Altersgerecht Umbauen

Menschen, die barrierereduzierend und einbruchsichernd umbauen möchten bzw. die ein Eigenheim kaufen möchten, das auf diese Aspekte eingeht, können den Kredit 159 der KfW beanspruchen. Dabei werden ebenfalls bis zu 50.000 Euro pro Wohnung gewährt – ab 0,75% effektivem Jahreszins bei zehn Jahren Laufzeit, 2 tilgungsfreien Anlaufjahren und 5 Jahren Zinsbindung.

Hier gibt's mehr Infos von der KfW.

Investitionszuschuss KfW 455 - Altersgerecht Umbauen

Alternativ zum Kredit für altersgerechtes Umbauen kann man auch den Zuschuss der KfW zum altersgerechten Umbauen verwenden. Beim Standard "Altersgerechtes Haus" werden 12,5% der förderfähigen Kosten bezuschusst, maximal jedoch 6.250 Euro. Sollen Einzelmaßnahmen aus den Förderbereichen zur Barrierereduzierung durchgeführt werden, werden 10% der förderfähigen Kosten bezuschusst, maximal 5.000 Euro.

Hier können Sie mehr zum Zuschuss KfW 455 erfahren.

Zur Info
Man kann den Kredit (KfW 159) nicht mit dem Zuschuss (KfW 455) kombinieren, sondern muss sich für eine Fördermöglichkeit entscheiden. Beides ist jedoch mit anderen Krediten bzw. Fördermaßnahmen, die nicht von der KfW stammen, vereinbar.

Klassische Kredite

Selbstverständlich steht auch ein klassischer Kredit bei der Finanzierung einer barrierefreien Wohnung zur Debatte. Vorteil dabei ist, dass man maximale Entscheidungsfreiheit hat, da keinerlei Fördermaßnahmen bewilligt werden müssen. Der Nachteil ist, dass ein solcher klassischer Kredit höher verzinst ist als beispielsweise der Förderkredit der KfW.

Landesförderung – kommunale Finanzierung

In den einzelnen Bundesländern gibt es diverse Programme zur Förderung barrierefreien Bauens. Sie richten sich nach dem Wohnraumförderungsgesetz des Bundeslandes, in dem der Antragsteller wohnt. Die Bundesländer haben einzelne Wohnraumförderprogramme, die auch dazu genutzt werden sollen, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung barrierefreie Wohnungen zur Verfügung zu stellen.

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Abgesehen vom Bundesland hängt es auch vom Grad der Behinderung ab, wie viel Geld dem Antragsteller gewährt wird.

Dazu sollten Sie sich am besten bei lokalen Wohnberatungsstellen und Verbraucherzentralen beraten lassen.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§33 SGB IX)

Das Rehabilitations- und Teilhabegesetz ist dafür da, Menschen mit Behinderung bzw. Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, im Arbeitsleben zu halten bzw. wieder in dieses hineinzubringen.

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Unter anderem besagt es (§33 Abs. 6, SGB IX), dass Kosten für die Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer barrierefreien Wohnung übernommen werden. Rehabilitationsträger unterscheiden sich je nach Grund, der zur Behinderung oder zur Bedrohung durch eine Behinderung geführt hat. Die unten aufgeführten Träger sind einige Beispiele.

Unter https://barrierefrei.de/foerderung kann man sich einige Stellen nach Bundesland und Leistungsempfänger angeben lassen.

Hilfe von Berufsgenossenschaften / Unfallkassen (§ 41 SGB VII)

Wenn ein Mensch einen Arbeitsunfall erlitten hat, wodurch sich eine Behinderung ergeben hat, ist die Unfallversicherung dafür zuständig, bei der Einrichtung der barrierefreien Wohnung, die dieser Mensch dann benötigt, die Finanzierung zu tragen. Hier sind jeweils die Konditionen der Unfallversicherung ausschlaggebend.

Unterstützung vom Versorgungsamt (§ 27c BVG, §1 OEG)

Ist man Kriegsopfer oder hat anderweitige Ansprüche gemäß des Bundesversorgungsgesetzes, erhält man eine individuell abgestimmte Hilfe bei der Wohnungsfindung bzw. -einrichtung.

Unterstützung vom Integrationsamt

Das Integrationsamt kommt für Menschen mit Behinderung, die eine Arbeit haben, in Betracht. Diese Menschen haben Anspruch auf Umbaumaßnahmen, die mit dem Arbeitsweg in Zusammenhang stehen. Das meint also zum Beispiel das Betreten und Verlassen der Wohnung.

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Auch Umzugsmaßnahmen werden vollständig übernommen, sofern der Umzug erheblich zur Erleichterung des Arbeitsweges beiträgt. "Erheblich" ist aber hier das Stichwort. Wenn "einfach nur" der Arbeitsweg verkürzt wird, wird ein Teil des Einkommens mit angerechnet, das dann in die Finanzierung einfließt. Andernfalls ist die Unterstützung einkommensunabhängig.

Wenn der Betroffene schon 15 Jahre lang oder länger Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt hat, ist diese auch Ansprechpartner für diese Art von Zuwendung. Das Integrationsamt zuständig, sofern die 15 Jahre Beschäftigung noch nicht erreicht wurden.

Hilfe durchs Sozialamt

Abhängig vom Vermögen des Antragstellers kommt auch das Sozialamt als möglicher Träger der Leistungen infrage, die für barrierefreies Wohnen benötigt werden. Das Sozialamt wird auch Rehabilitationsträger, wenn keine andere Stelle sich als zuständig erweist.

Steuerreduktionen für den Umbau

Man kann Umbaumaßnahmen, die zu einer barrierefreien Wohnung führen, unter gewissen Umständen steuerlich geltend machen.

Diese Umstände sind erstens, dass eine Schwerbehinderung besteht, die bereits vor Baubeginn durch einen Arzt attestiert wurde.
Zweitens müssen die Kosten für die Umbaumaßnahmen über das finanzielle Budget des Betroffenen hinausgehen. Man spricht dann im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 33 EstG) von außergewöhnlichen Belastungen.

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Wenn etwas (beispielsweise das Wohnen) so teuer wird, kann man einen Antrag auf Ermäßigung der Einkommenssteuer stellen. Diese wird dann so vermindert, dass die finanzielle Belastung wieder in einen erträglichen Rahmen rutscht. Mehr Infos zu Steuerermäßigungen finden sich im Gesetzestext von §33 EStG.

Braucht man eine Zustimmung für Maßnahmen zum barrierefreien Wohnen?

Der Vermieter muss zustimmen

Wohnt man in einer Mietwohnung, muss der Vermieter grundsätzlich sämtlichen baulichen Maßnahmen zur Barrierefreiheit zustimmen, bevor diese in die Tat umgesetzt werden können.

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Prinzipiell ist der Vermieter dazu verpflichtet, allen Maßnahme zuzustimmen, wenn er nicht ein überwiegendes Interesse an der Erhaltung der Wohnung bzw. des Gebäudes hat. Was "überwiegend" bedeutet, wird im Einzelfall nach § 554a BGB geklärt. Darunter kann man aber beispielsweise verstehen, dass eine Einrichtung für barrierefreies Wohnen die anderen Bewohner des Hauses nicht an ihrer gewohnten Lebart hindert.

Der Kostenträger muss auch zustimmen

Es empfiehlt sich, erst mit einer fremdfinanzierten oder -subventionierten Maßnahme zu beginnen, wenn diese auch schriftlich vom jeweiligen Kostenträger bewilligt wurde. Andernfalls ist es immer noch möglich, dass man am Ende selbst auf den entstandenen Kosten sitzen bleibt, da sich beispielsweise unerwartete Problematiken mit der Finanzierung ergeben haben.

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