Was muss ich im plötzlichen Pflegefall tun?
Geschrieben von Johannes Schleicher am 14. Dezember 2018
Kategorien: Pflegegesetze, Pflegetipps
Man beschäftigt sich selten mit der Eventualität, dass ein Pflegefall eintritt. Das führt oft dazu, dass Unklarheit darüber herrscht, was man tun soll, wenn man sich plötzlich mit einer solchen Situation konfrontiert sieht. Hier geben wir einen Leitfaden, an dem man sich orientieren kann, wenn man selbst oder ein angehöriger Mensch pflegebedürftig wird.
Pflegebedarf feststellen
Verschaffen Sie sich zunächst einen groben Überblick über die Situation.
- Welcher Art und wie schwer ist die neu aufgetretene Pflegebedürftigkeit?
- Ist abzuschätzen, ob der pflegebedürftige Mensch nur übergangsweise oder dauerhaft auf Pflege angewiesen ist?
- Liegt eine Pflegebedürftigkeit mit kognitiven Einschränkungen vor oder sind diese allein körperlicher Natur?
Kam die Pflegebedürftigkeit eines angehörigen Menschen komplett unvorhergesehen, ist es Ihnen nach dem Pflegezeitgesetz möglich, ohne Vorankündigung 10 Tage von der Arbeit befreit zu werden, damit Sie die Verhältnisse klären können.
Zur Info
Das Pflegezeitgesetz bietet auch für längere Pflegezeiten Möglichkeiten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zum Pflegezeitgesetz.
Antrag stellen
Kommen Sie bzw. eine Ärztin oder ein Arzt zu dem Schluss, dass Sie oder Ihr Angehöriger längerfristig Pflege benötigen, dass also eine tatsächliche Pflegebedürftigkeit nach Pflegegraden vorliegt, dann sollten Sie einen Antrag auf Begutachtung bei Ihrer Krankenkasse stellen.
Zur Info
Bei kurzfristiger Pflegebedürftigkeit kommt die Kurzzeitpflege in Betracht. Beispielsweise nach einer Operation kann man dort übergangsweise eine Wohnung beziehen, wobei sich Pflegekräfte dann um die nötige Pflege kümmern.
Wie Sie einen Antrag stellen und was Sie dabei beachten müssen, haben wir in unserem Beitrag zur Antragstellung eines Pflegegrades näher beschrieben.
Den Antrag können Sie auch formlos telefonisch stellen, es wird allerdings empfohlen, ihn schriftlich einzureichen – der Nachweisbarkeit wegen. Denn sollte eine Pflegebedürftigkeit nach Pflegegraden festgestellt werden, werden die anfallenden Kosten ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung zurückerstattet.
Haben Sie vor der Antragstellung bereits einen Pflegedienst zu Rate gezogen, hilft dieser Ihnen in der Regel auch beim Aufsetzen der Dokumente.
Nachdem Sie den Antrag gestellt haben, kommt ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bei Ihnen oder bei Ihrem Angehörigen vorbei und führt ein Begutachtungsgespräch mit Ihnen. Aufgrund dieses Gesprächs teilt er dann anhand des Neuen Begutachtungsassessments einen Pflegegrad zu.
Zur Info
Das Neue Begutachtungsassessment (NBA) ist ein Katalog, der im Zuge des Pflegestärkungsgesetzes II Anfang 2017 eingeführt wurde. Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits/therapiebedingten Anforderungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte werden begutachtet. Das Ergebnis wird in einer Punktzahl ausgedrückt, die zu einer Einteilung in einen Pflegegrad führt.
Welche Pflegeform ist die richtige?
Unabhängig davon, ob Sie oder Ihr Angehöriger in einen Pflegegrad eingeteilt werden, müssen Sie sich überlegen, welche Pflegeform in Ihrer Situation die richtige ist, falls die betreffende Person längerfristig Pflege benötigt.
Prinzipiell stellt sich die Frage, ob sich Angehörige oder ein professioneller Pflegedienst um den pflegebedürftigen Menschen kümmern sollen. Außerdem gilt es zu klären, ob er zuhause oder woanders gepflegt werden soll.
Pflege durch Angehörige oder professionelle Pflege
Was man sich auch überlegen muss, ist die Frage, ob die pflegebedürftige Person von Angehörigen oder von einem professionellen Pflegedienst übernommen werden soll. Dabei geht es um die Grundpflege der oder des Betroffenen, denn die Behandlungspflege muss immer von Fachkräften durchgeführt werden.
Bei der Grundpflege handelt es sich um Pflege in den Bereichen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität sowie anderen Aspekten des täglichen Lebens.
Zur Info
Die Behandlungspflege umfasst Leistungen, die pflegebedürftige Personen bei der Heilung, der Verbesserung oder der Linderung einer Krankheit unterstützen bzw. dabei helfen, eine Verschlechterung des Zustands zu verhindern. Sie ist Teil der häuslichen Pflege und wird nach SGB V abgerechnet.
Mehr zur Behandlungspflege können Sie in unserem Beitrag zu diesem Thema erfahren.
Vollständig können diese Fragen, zumindest die letztere, wahrscheinlich erst geklärt werden, wenn die Entscheidung des MDK vorliegt und klar ist, ob ein Pflegegrad vorliegt und die Pflegeversicherung damit ein Pflegegeld, Pflegesachleistungen bzw. einen stationären Leistungsvertrag bezahlt.
- Pflegegeld wird gezahlt, wenn Angehörige die Pflege übernehmen
- Pflegesachleistungen werden bei professioneller ambulanter Pflege gezahlt
- Stationärer Leistungsbetrag ist das Geld, das man für die Pflege im Heim bekommt
Pflege in der eigenen Häuslichkeit
Für die Pflege zuhause spricht, dass der betreffende Mensch dort ein gewohntes Umfeld genießt und auch trotz Pflegebedürftigkeit sein altes Leben zumindest in gewissem Maße weiterleben kann. Außerdem ist die Pflege in der eigenen Häuslichkeit um einiges günstiger als etwa im Pflegeheim.
Schwer kann es allerdings werden, wenn die Wohnräume nicht barrierefrei eingerichtet sind bzw. sich dies auch nur schwer ändern lässt.
Wie man eine Wohnung barrierefrei einrichtet, haben wir in unserem Beitrag zum barrierefreien Wohnen erläutert.
Halbstationäre Pflege oder alternative Wohnformen
Hier bieten sich verschiedene Optionen. Ist die Pflege beispielsweise nur übergangsweise nötig, kann eine Einrichtung für Kurzzeitpflege in Betracht gezogen werden, wenn sich Angehörige nicht um den pflegebedürftigen Menschen kümmern können.
Können sich Angehörige morgens und abends um ihn kümmern, kann man tagsüber auch eine Tagespflege in Anspruch nehmen.
Ist es nicht mehr möglich, dass die oder der Betroffene in der Häuslichkeit bleiben kann, kann auch das Betreute Wohnen bzw. das Leben in einer Alters-WG eine Alternative zum Pflegeheim sein.
Das Betreute Wohnen ist das Leben in einer eigenen Wohnung, wobei Pflegekräfte rund um die Uhr verfügbar sind.
Ähnlich verhält es sich bei einer Alters-WG, nur dass dort die Pflegekräfte vor Ort sind und dass aber ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft, nicht mehr eine ganze Wohnung bezogen wird.
Pflege in einem Pflegeheim
Die letzte Alternative ist das Leben im Pflegeheim. Allerdings wünschen sich einer Studie der Bertelsmann-Stiftung zufolge 92% aller pflegebedürftigen Menschen, ambulant gepflegt zu werden. Auch verschlechtert sich in der Regel der Kontakt zu den Angehörigen.
Konkrete Aufgabenverteilung
Ist geklärt, welche Pflegebedürftigkeit vorliegt, welche Wohnform bevorzugt wird, welcher Pflegegrad zugeteilt wurde, kann man daran gehen, die Aufgaben konkret zu verteilen.
Verteilen deshalb, weil es mit der Kombinationsleistung auch möglich ist, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren. Dies entspricht auch oft den tatsächlichen Anforderungen der pflegebedürftigen Menschen und deren Angehörigen.
Zur Info
Die tatsächliche Errechnung der Kombinationsleistung ist ein wenig komplex. Deshalb können Sie den Sachverhalt in unserem diesbezüglichen Beitrag anhand von konkreten Rechenbeispielen nachvollziehen.
Liegt keine private Vorsorge vor bzw. greift die Sozialversicherung nicht, dann werden die Gelder der Pflegeversicherung alleine nicht ausreichen, um den tatsächlichen Pflegebedarf zu decken, da es sich hier eher um eine Teilkaskoversicherung handelt. Deshalb müssen Angehörige oft ebenfalls ihren Anteil an der Pflege übernehmen, die sie sich dann mit einem professionellen Pflegedienst aufteilen. Wie die Aufteilung erfolgt, ist abhängig von der Lebenssituation der pflegenden Angehörigen.
Beispielsweise können berufstätige Angehörige dem pflegebedürftigen Menschen vor Arbeitsantritt dabei helfen, das Bett zu verlassen, sich anzuziehen und die Körperpflege zu verrichten. Tagsüber nimmt er die Tagespflege eines Pflegedienstes in Anspruch. Abends kümmern Sie sich abwechselnd mit anderen Angehörigen um die Verpflegung.
Falls die Tagespflege nicht in Frage kommt, kann tagsüber ein ambulanter Pflegedienst nach dem Patienten sehen, wohingegen Sie sich um die morgendliche Hygiene und das Ankleiden kümmern und abends auch wieder die Betreuung des pflegebedürftigen Menschen übernehmen. Für die hauswirtschaftliche Versorgung, also für Einkäufe, Haushaltsreinigung etc. können Sie ebenfalls einen professionellen Anbieter hinzuziehen.
Gesetzliche Vertreter festlegen
Es kann vorkommen, dass ein pflegebedürftiger Mensch keine Entscheidungen mehr treffen kann, die seine Situation betreffen, oder dass er diese nicht mehr äußern kann. Ersteres ist beispielsweise bei einer fortgeschrittenen Demenz der Fall, oder wenn sich die kognitiven Fähigkeiten nach einem Unfall schlagartig vermindert haben.
Die Unfähigkeit, sich zu äußern, kann ebenfalls beispielsweise von einem Unfall verursacht werden.
Für einen solchen Fall gilt es vorzusorgen: Mit Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung.
Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung kann man festlegen, welche medizinischen Maßnahmen in dem Fall ergriffen werden, dass man pflegebedürftig wird. Das betrifft vor allem lebensverlängernde Maßnahmen, also konkret die invasive Beatmung sowie den Einsatz einer PEG-Magensonde zur künstlichen Ernährung. Auch über die Schmerzbehandlung kann man in der Patientenverfügung entscheiden.
Ein generelles Problem der Patientenverfügung ist, dass sie nicht sofort einsehbar ist, Ärztinnen und Ärzte jedoch oft schnell entscheiden und handeln müssen, um das Leben eines Menschen zu retten. Dabei wird oft keine Rücksicht auf die Patientenverfügung genommen, da sie schlicht nicht verfügbar ist.
Unternehmen wie DIPAT versuchen diesem Problem zu begegnen, indem sie die Patientenverfügung konkreter, zielgerichteter und leichter verfügbar machen.
Zur Info
Existiert eine Patientenverfügung nicht, entscheiden die Ärztinnen und Ärzte darüber, wie die pflegebedürftige Person zu behandeln ist. Dies geschieht in der Regel in Absprache mit den Angehörigen, was für die Ärzteschaft allerdings nicht bindend ist. Wenn hingegen eine Vorsorgevollmacht erstellt wurde, entscheidet die Person, die darin als verantwortlich benannt wurde, über die medizinischen Maßnahmen.
Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist dazu da, dass man Entscheidungsträger für die eigene Situation definiert, sollte man entscheidungsunfähig werden. Man kann darin auch festlegen, in welchen Fragen die betreffende Person dann welche Entscheidungsmöglichkeiten hat.
Zur Info
Wurde keine Vorsorgevollmacht ausgestellt, bestimmt das Gericht in einem Verfahren eine Betreuungsperson unter den Angehörigen. In der Zeit, in der das Verfahren läuft, können keine Entscheidungen für die pflegebedürftige Person getroffen werden, was oft von Nachteil für die Beteiligten ist.
Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung entspricht einer beschränkten Vorsorgevollmacht. Es wird auch eine verantwortliche Person definiert, allerdings überprüft das Betreuungsgericht zuerst die Situation des pflegebedürftigen Menschen, bevor es eine Handlungsvollmacht erteilt. Dadurch lässt sich sicherstellen, dass die Verfügung erst in Kraft tritt, wenn sie wirklich nötig ist. Allerdings werden die Prozesse durch das Verfahren des Gerichts auch Zeit in Anspruch nehmen, die der betreuenden Person im Zweifelsfall dann bei der Entscheidungsfindung fehlt.
Finanzierungsmöglichkeiten wahrnehmen
Weiter oben sind wir bereits darauf eingegangen, dass die Pflegekasse pflegebedürftige Menschen mit Pflegegeld, Pflegesachleistungen bzw. dem stationären Leistungsanteil unterstützt, wenn diese einen Pflegegrad haben.
Diese Unterstützung unterscheidet sich je nach Pflegegrad und Pflegeform.
Wird der pflegebedürftige Mensch zuhause von seinen Angehörigen gepflegt, erhält er Pflegegeld:
Leistungen des Pflegegelds
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
Pflegegeld | 316€ | 545€ | 728€ | 901€ |
Wird er zuhause von einem professionellen Pflegedienst gepflegt, erhält dieser Pflegesachleistungen. Die Pflegesachleistungen werden auch bezahlt, wenn er in einer alternativen Wohnform wie dem Betreuten Wohnen oder einer Wohngemeinschaft unterkommt bzw. die Tagespflege in Anspruch nimmt.
Höhe der Pflegesachleistungen
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
Pflegesachleistung | 689€ | 1.298€ | 1.612€ | 1.995€ |
Und für die Pflege in einem Pflegeheim stellt die Pflegekasse folgende Leistungen bereit:
Höhe des stationären Leistungsbetrags
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
Pflegesachleistung | 770€ | 1.262€ | 1.775€ | 2.005€ |
Davon abgesehen gibt es jedoch auch viele andere Leistungen, die man beanspruchen kann:
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Ambulant gepflegte Menschen erhalten für verschiedene zweckgebundene Leistungen 125€ monatlich. Dies ist übrigens auch die einzige Unterstützung, die Menschen mit Pflegegrad 1 von der Pflegekasse erhalten.
Für stationär gepflegte Menschen besteht dieser Anspruch, allerdings richtet er sich nach §43b SGB XI und wird direkt an das Pflegeheim ausgezahlt. Das Heim muss allerdings nachweisen, dass es die damit verbundenen Leistungen auch erbringt.
Hier erhalten Sie alle Informationen zu den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.
Leistungen der Verhinderungspflege
Falls ein pflegender Angehöriger wegen Krankheit, Urlaub etc. zeitweise die Pflege nicht übernehmen kann, kann man für diese Zeit Verhinderungspflege beantragen. Dies ist für maximal 42 Tage im Jahr möglich. Die Pflegeperson wird in dieser Zeit von einer professionellen Pflegekraft vertreten, wofür die Pflegekasse 1.612€ zur Verfügung stellt.
Mehr darüber können Sie in unserem Beitrag zur Verhinderungspflege erfahren.
Medizinische Hilfsmittel und Pflegemittel
Die Pflegekasse zahlt Zuschüsse für unterschiedlichste Hilfsmittel, die für die Pflege erforderlich sind, zum Beispiel Messgeräte. Auch ein Hausnotrufsystem wird mit 23€ monatlich subventioniert. Gebrauchsmittel werden pauschal mit 40€ monatlich unterstützt.
Wohnraumanpassung
Muss die Wohnung des pflegebedürftigen Menschen an dessen Bedürfnisse angepasst werden, stellt die Pflegekasse bis zu 4.000€ pro Baumaßnahme zur Verfügung. Als Maßnahme bezeichnet man allerdings tatsächlich eine Umbauaktion der gesamten Wohnung. Deshalb werden die maximal 4.000€ höchstens mehrmals bezahlt, wenn sich der Zustand des betreffenden Menschen so verschlechtert, dass ein höherer Pflegegrad zugeteilt wird.
Darüber hinaus gibt es noch einige weitere Hilfen, die man zur Wohnraumanpassung in Anspruch nehmen kann. Sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel finden Sie in unserem Beitrag zur Finanzierung barrierefreien Wohnens.
Unterstützung von der Sozialhilfe
Wie gesagt handelt es sich bei Pflegegeld, Pflegesachleistung und stationärem Leistungsbetrag um "Teilkaskoleistungen". Wenn das Vermögen des pflegebedürftigen Menschen nicht aus, um die tatsächlich anfallenden Pflegekosten völlig zu decken, erhält der pflegebedürftige Mensch Unterstützung von der Sozialhilfe.
Die Sozialhilfe ist nach SGB XII Kapitel 7 geregelt.
Alle für die Pflege nötigen Kosten, die nicht selbst bezahlt werden können, werden von der Sozialhilfe getragen. Das betrifft das Pflegegeld für pflegende Angehörige, Kosten für die Kurzzeitpflege, für Pflegedienste sowie den Aufenthalt in einem Pflegeheim. Auch die Kosten für Pflegehilfsmittel übernimmt die Sozialhilfe.
Achtung: Finanzierungspflicht für Eltern
Dem Bürgerlichen Gesetzbuch zufolge sind Kinder pflegebedürftiger Eltern verpflichtet, in einem gewissen Maße für sie zu haften, sollten sie ihre Pflege nicht selbst finanzieren können.
Die Haftung bezieht sich tatsächlich nur auf die Verwandschaft 1. Grades, also auf Eltern und deren Kinder, und ist selbstverständlich abhängig von Einkommen, Lebenssituation, Partnerinnen bzw. Partnern der Kinder und der Tatsache, ob diese wiederum Kinder haben.
Aufgrund dieser Aspekte errechnet das Sozialamt einen Betrag, den Kinder für ihre Eltern zahlen müssen. Sollte dies nicht genügen, um die Pflegekosten vollständig zu decken, übernimmt die Sozialhilfe den Rest.
Zur Info
Oft wollen Eltern ihren Kindern nicht schaden, indem sie deren Vermögen in Anspruch nehmen. Allerdings haben sie auf diese Entscheidung keinen Einfluss, da das Sozialamt den Elternunterhalt bei den Kindern geltend macht.
Wo finde ich Hilfe?
Dieser Beitrag ist ein guter Einstieg, um sich mit dem Thema Pflegefall zu befassen. Darüber hinaus ist es natürlich nötig, von den verantwortlichen Stellen verbindliche Informationen einzuholen, die sich auf Ihre individuelle Situation beziehen. Dafür gibt es mehrere Anlaufstellen.
Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Hier erhalten Sie Antworten auf alle Fragen rund um das deutsche Gesundheitssystem.
Bürgertelefon zur Krankenversicherung: 030/340 6066 - 01
Bürgertelefon zur Pflegeversicherung: 030/340 6066 - 02
Mehr Informationen finden Sie auf den Seiten des Gesundheitsministeriums.
Pflegeberatung und Pflegekurse
Pflegekurse und Pflegeberatung stehen allen Menschen zur Verfügung, die in einen Pflegegrad eingeteilt wurden. Das gilt auch für deren Angehörige. In Anspruch nehmen kann man diese Beratung in sogenannten Pflegestützpunkten.
Wo sich Ihr nächster Pflegestützpunkt befindet, können Sie auf den Seiten des Zentrums für Qualität in der Pflege erfahren.