Pflegegrad 2 – Voraussetzungen & Geldleistungen (Stand 2022)
Geschrieben von am 3. Januar 2022
Kategorie: Pflegegesetze
Mit dem Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG 2) am 01.01.2017 wurden die alten Pflegestufen 0-3 von den 5 Pflegegraden abgelöst. Der Pflegegrad 2 entspricht dabei einer erheblichen Einschränkung der Selbstständigkeit.
Voraussetzungen für die Einstufung in den Pflegegrad 2
Eine Einteilung in die neuen Pflegegrade erfolgt anhand des Neuen Begutachtungsassessments (NBA). Die Begutachtung wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) vorgenommen.
Sie verläuft mittels einer Punktevergabe in 6 verschiedenen Aspekten der Selbstständigkeit – sowohl körperliche als auch kognitive Fähigkeiten werden bewertet.
Der Antragsteller erhält eine Punktzahl von 0 bis 100, wobei 100 Punkte dem höchsten Grad der Unselbstständigkeit entsprechen. Die Punktzahl, die der Antragsteller erhält, entspricht einem Pflegegrad, dem er dann zugewiesen wird.
In den Pflegegrad 2 wird man eingeteilt, wenn man vom MDK 27 bis <47,5 Punkte anerkannt bekommt. Dies entspricht einer erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
Nützliche Infos
Die Pflegegradepunkte im Überblick
- Pflegegrad 1: 12,5 – <27 Punkte
- Pflegegrad 2: 27 – <47,5 Punkte
- Pflegegrad 3: 47,5 – <70 Punkte
- Pflegegrad 4: 70 – <90 Punkte
- Pflegegrad 5: 90 – 100 Punkte
Pflegegrad 2 ist nicht gleich Pflegestufe 2
Die Pflegestufen 1, 2, 3 & 0 wurden bereits 2017 durch 5 Pflegegrade ersetzt. Die Pflegestufe 2 entspricht dem Pflegegrad 3 sowie dem Pflegegrad 4 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz). Mehr dazu können Sie in unserem umfassenden Beitrag zu den Pflegegraden erfahren.
Diese Leistungen bezahlen die Pflegekassen Menschen mit dem Pflegegrad 2 monatlich
Geldleistung ambulant | 316€ |
Sachleistung ambulant | 724€ |
Entlastungsbetrag ambulant (§45b SGB XI) | 125€ |
Leistungsbetrag stationär | 770€ |
Darüber hinaus unterstützt die Pflegekasse Menschen mit Pflegegrad 2 jedoch auch anderweitig.
Anspruch auf Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege bedeutet, dass ein Mensch kurzzeitig und übergangsweise in einer stationären Einrichtung pflegerisch betreut wird. Das kann etwa nach einem Krankenhausaufenthalt nötig werden oder wenn eine plötzliche Verschlechterung des Zustands eintritt. Die Unterstützung, die ein Mensch in der Kurzzeitpflege erhält, ist nicht abhängig vom Pflegegrad. Lediglich mit dem Pflegegrad 1 erhält man keine gesonderte Unterstützung für die Kurzzeitpflege.
Menschen mit dem Pflegegrad 2-5 erhalten pauschal 1.774 € im Jahr, das sie für bis zu 8 Wochen – also 56 Tage – Kurzzeitpflege aufwenden können.
Anspruch auf Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist das ambulante Pendant zur Kurzzeitpflege. Gemeint ist, dass hier die ambulante Versorgung einer pflegebedürftigen Person durch einen professionellen Pflegedienst übernommen wird, sollte die private Pflegeperson verhindert sein. Dabei stehen bis zu 1.612 € für maximal sechs Wochen – also 42 Tage – Verhinderungspflege pro Jahr zur Verfügung.
Tages- und Nachtpflege mit Pflegegrad 2
Die teilstationären Pflegeleistungen mit Pflegegrad 2 belaufen sich auf 724 Euro pro Monat. Diese Pflegeleistungen kann man ebenfalls für Tagespflege und Nachtpflege verwenden. Zusätzlich kann man auch die 125 Euro, die man monatlich als Betreuungsleistungen erhält, dafür nutzen.
Erhalt von Pflegehilfsmitteln
Pflegemittel sind medizinische Hilfsmittel, die für die Pflege vonnöten sind – Messgeräte zum Beispiel. Diese Gebrauchsmittel werden mit pauschal 40€ pro Monat unterstützt – unabhängig vom Pflegegrad.
Auch der Hausnotruf werden mit 23€ monatlich unterstützt.
Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung in Pflegeeinrichtungen
Die Vergütungszuschläge für Pflegeeinrichtungen sind das Pendant der zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45 SGB XI, die Menschen in der ambulanten Betreuung zur Verfügung stehen.
Für gewisse Betreuungsleistungen nach §43b SGB XI stehen allen stationär gepflegten Pflegebedürftigen pflegegradunabhängig 125€ im Monat zur Verfügung.
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Wohnungsanpassung
Sollte die Situation eines pflegebedürftigen Menschen es erfordern, bauliche Maßnahmen an der eigenen Wohnung durchzuführen, unterstützt die Pflegekasse das mit bis zu 4.000€ pro Maßnahme. Eine Maßnahme bedeutet hierbei jedoch eine Umbauphase. Das heißt, dass weitere Umbauten nur dann unterstützt werden, wenn eine Verschlechterung des Zustands eintritt.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zur Wohnungsanpassung.
So beantragen Sie einen Pflegegrad
Die Einteilung in einen Pflegegrad beantragt man bei der Pflegekasse. Sie sollten einen Antrag stellen, wenn Sie bei sich oder Ihrem Angehörigen eine Verschlechterung der allgemeinen Verfassung beobachten und Unterstützung immer öfter in Anspruch genommen werden muss.
Ist ein Antrag gestellt, muss die betreffende Person hinsichtlich ihrer Selbstständigkeit überprüft werden. Diese Bewertung wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) durchgeführt. Bei privat versicherten Menschen übernimmt die Firma Medicproof GmbH die Bewertung.
Bereiten Sie sich bzw. Ihren Angehörigen gründlich auf den Besuch vor. Halten Sie konkrete Beispiele bereit und führen Sie im Vorfeld bestenfalls ein Pflegetagebuch. So können Sie ein genaues Bild der Situation vermitteln.
Anhand des Resultats bzw. der Punkte, die vom Gutachter vergeben werden, wird dann ein Pflegegrad an die Person vergeben.
Mehr hierzu erfahren Sie in unserem Beitrag zur Antragstellung.
Zu niedrig eingestuft – Widerspruch einlegen
Wenn Sie der Meinung sind, Sie oder Ihr Angehöriger hätten einen zu niedrigen Pflegegrad zugewiesen bekommen, haben Sie nach Erhalt dieser Information 4 Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Danach haben Sie weitere 4 Wochen Zeit, um Ihren Widerspruch zu begründen.
Was sind Pflegegrade?
Pflegegrade ersetzen seit Beginn 2017 die bis dahin geltenden Pflegestufen. Es handelt sich bei den Pflegegraden um Bewertungskategorien, die pflegebedürftigen Menschen ein entsprechendes Pflegegeld zuweisen. Neu bei den Pflegegraden sind die Kriterien, mit denen man einem einem Pflegegrad zugeteilt wird.
Kamen bisher eher körperliche Einschränkungen sowie die Zeit, die für die Pflege erforderlich war, in Betracht, so werden nun verstärkt auch kognitive Einschränkungen mit einbezogen.
Dies dient dazu, dass auch Menschen, die körperlich keine Beeinträchtigung haben, allerdings eine erhöhte eingeschränkte Alltagskompetenz (in den meisten Fällen Demenz) zeigen, nun einem Pflegegrad zugeteilt werden und Unterstützung erhalten können.
Das Pflegestärkungsgesetz 3 ist ebenfalls am 01.01.2017 in Kraft getreten. Es soll die Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes 2 in ländlichen Regionen fördern. Gleichzeitig setzt es Pflegegelder und Sozialleistungssysteme in einen rechtlichen Zusammenhang, weswegen es auch einiger Kritik ausgeliefert ist.
Sie haben weitere Fragen zum Pflegegrad 2?
In diesem Fall steht Ihnen das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit mit umfassenden, kompetenten und verbindlichen Antworten auf sämtliche Fragen zur Pflegeversicherung zur Verfügung.
Das Bürgertelefon ist montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr für Sie erreichbar.
Tel.: 030 / 340 60 66 – 02
Für Gehörlose und Hörgeschädigte
Fax.: 030 / 340 60 66 – 07
Email: info.deaf@bmg.bund.de und info.gehoerlos@bmg.bund.de
Gebärdentelefon
ISDN-Bildtelefon: 030 / 340 60 66 – 08
Video over IP: gebaerdentelefon.bmg@sip.bmg.buergerservice-bund.de
Zur Info
Hier finden Sie alle Informationen zu den anderen Pflegegraden: