Pflegegrad 3 – Voraussetzungen & Geldleistungen (Stand 2022)
Geschrieben von am 3. Januar 2022
Kategorie: Pflegegesetze
Zu Beginn 2017 sind die bis dahin geltenden Pflegestufen durch die neuen Pflegegrade abgelöst worden. Der Pflegegrad 3 entspricht dabei einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
Pflegegrad 3 – Voraussetzungen für die Einstufung
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt, wie auch schon bei den Stufen, durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mittels des Neuen Begutachtungsassessments. Anhand von 6 verschiedenen Modulen vergibt der MDK 0-100 Punkte, wobei 100 Punkte dem höchsten Grad der Unselbstständigkeit entsprechen. Sowohl körperliche als auch kognitive Aspekte werden mit in die Beurteilung einbezogen.
Weiterführende Infos
Den Pflegegrad 3 erhält man, wenn man 47,5 bis <70 Punkte zugeteilt bekommt. Per Definition spricht man hier von einer schweren Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Pflegegradepunkte für die einzelnen Pflegegrade
- Pflegegrad 1: 12,5 – <27 Punkte
- Pflegegrad 2: 27 – <47,5 Punkte
- Pflegegrad 3: 47,5 – <70 Punkte
- Pflegegrad 4: 70 – <90 Punkte
- Pflegegrad 5: 90 – 100 Punkte
Pflegegrad 3 ist nicht gleich Pflegestufe 3
Die Pflegestufen 1, 2, 3 & 0 wurden bereits 2017 durch 5 Pflegegrade ersetzt. Die Pflegestufe 3 entspricht dem Pflegegrad 4 sowie dem Pflegegrad 5 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz). Mehr dazu können Sie in unserem umfassenden Beitrag zu den Pflegegraden erfahren.
Diese Leistungen bezahlen die Pflegekassen Menschen mit dem Pflegegrad 3 monatlich
Geldleistung ambulant | 545 € |
Sachleistung ambulant | 1.363 € |
Entlastungsbetrag ambulant (§45b SGB XI) | 125 € |
Leistungsbetrag stationär | 1.262 € |
Menschen, die sich in stationärer Pflege befinden, bekommen auch Leistungen bezahlt, die dem ambulanten Entlastungsbetrag entsprechen. Diese werden nach §43b (vormals §87b SGB XI) jedoch direkt an das Heim gezahlt, das für die Pflege zuständig ist. Das Heim muss allerdings nachweisen, dass es für pflegebedürftige Personen ein entsprechendes Angebot zur Verfügung stellt.
Zur Info
Wenn Ihr Angehöriger stationär, also im Heim gepflegt wird, erhält er mit dem Pflegegrad 3 den stationären Leistungsbetrag von 1.262 Euro durch die Pflegeversicherung. Hinzu kommt allerdings der bundesdurchschnittliche pflegebedingte Eigenanteil von 580 Euro sowie eine individuelle Summe, die vom jeweiligen Heim für Verpflegung, Unterkunft etc. berechnet wird. Diese beiden Beträge müssen vom Pflegebedürftigen selbst oder von den Angehörigen entrichtet werden.
Abgesehen von diesen Geldern unterstützt die Pflegekasse Menschen mit Pflegegrad 3 doch auch auf andere Art und Weise.
Kurzzeitpflege mit Pflegegrad 3
Die Kurzzeitpflege ist eine Pflegeform, die dazu dient, Menschen für max. 56 Tage im Jahr stationär zu pflegen, wenn dies kurzfristig nötig ist. Das kann beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer plötzlichen Verschlechterung des allgemeinen Zustandes dieses Menschen der Fall sein.
Die Kurzzeitpflege wird seitens der Pflegekasse pflegegradunabhängig mit pauschal 1.774€ im Jahr unterstützt. Dieser Betrag kann, wie bereits erwähnt, für maximal 8 Wochen, also 56 Tage, Kurzzeitpflege im Jahr verwendet werden.
Lediglich Menschen mit dem Pflegegrad 1 erhalten keine Unterstützung bei der Kurzzeitpflege.
Hier finden Sie alle Informationen zum Pflegegrad 1.
Pflegegrad 3 und Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege funktioniert ähnlich wie die Kurzzeitpflege. Wenn ein pflegender Angehöriger verhindert ist (durch Urlaub, Krankheit oder sonstiges), übernimmt ein professioneller Pflegedienst die Pflege des Menschen. Man erhält bis zu 1.612 Euro im Jahr, die man für die Verhinderungspflege nutzen kann. Die Verhinderungspflege kann maximal sechs Wochen, also 42 Tage, im Jahr beansprucht werden.
Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten keine Unterstützung für die Verhinderungspflege.
Tages- und Nachtpflege mit Pflegegrad 3
Mit dem Pflegegrad 3 erhält man teilstationäre Leistungen von 1.363 Euro im Monat. Diese Leistungen kann man vollständig für die Tagespflege und die Nachtpflege verwenden. Darüber hinaus kann man auch die zusätzlichen Betreuungsleistungen von 125 Euro im Monat dafür nutzen.
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Pflegehilfsmittel für Menschen mit Pflegegrad 3
Ebenfalls unterstützt die Pflegekasse pauschal die Anschaffung von medizinischen Hilfsmitteln, die der pflegebedürftige Mensch benötigt, sowie den Hausnotruf, sollte dieser gewünscht oder erfordert sein.
Für Pflegehilfsmittel wie beispielsweise Messgeräte stellt die Pflegekasse 40€ pro Monat zur Verfügung. Einen Hausnotruf unterstützt sie mit 23 Euro monatlich.
Beides wird unabhängig vom Pflegegrad an alle Pflegebedürftigen ausgezahlt, die diese Mittel benötigen.
Maßnahmen zum barrierefreien Wohnen
Bauliche Maßnahmen können dafür erforderlich sein, dass ein pflegebedürftiger Mensch weiterhin in seinem eigenen Zuhause wohnen bleiben kann. Diese Maßnahmen werden ebenfalls von der Pflegekasse unterstützt: Bis zu 4.000 Euro zahlt sie pro Maßnahme. "Maßnahme" heißt hierbei jedoch tatsächlich ein Paket an Umbauten, das für die Gewährleistung der Barrierefreiheit durchgeführt werden muss. Das heißt, dass nicht beliebig viele Umbauten immer wieder mit 4.000 Euro bezuschusst werden. Weitere Umbauten werden nur unterstützt, wenn eine weitere Verschlechterung des Zustands des pflegebedürftigen Menschen eintritt, was dann auch mit einer Erhöhung des Pflegegrades mit einhergeht.
In unserem Beitrag zum Barrierefreien Wohnen gehen wir umfassend auf diese Thematik ein.
Hier können Sie erfahren, wie Maßnahmen zu barrierefreiem Wohnen finanziert werden können.
Pflegegrad beantragen – so geht's
Um einem Pflegegrad zugeteilt zu werden, muss man einen Antrag an seine Pflegekasse schicken. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, einen Antrag alleine zu stellen, können Sie sich auch bei einem Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe Hilfe erbitten. Sie können auch einen Hausbesuch fordern, wenn Ihre Situation dies nötig macht. Der Pflegeberater übernimmt dann das weitere Verfahren.
Ist der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen, erscheint ein Gutachter des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung (MDK) bei Ihnen zuhause und beurteilt Ihre Selbstständigkeit.
Sie sollten sich bzw. Ihren Angehörigen intensiv auf diesen Besuch vorbereiten. Im Bestfall führen Sie im Vorfeld ein Pflegetagebuch, um die Situation so präzise wie möglich darstellen zu können.
Anhand des Gutachtens, das der MDK erstellt, wird dann ein entsprechender Pflegegrad zugeteilt.
Falscher Pflegegrad – legen Sie Widerspruch ein!
Sollten Sie der Meinung sein, dass Ihnen oder Ihrem Angehörigen ein zu geringer Pflegegrad zugeteilt wurde, haben Sie 4 Wochen nach Erhalt der Zuteilung Zeit, Widerspruch einzulegen. Weitere 4 Wochen darauf haben Sie Zeit, den Widerspruch zu begründen.
Mehr zur Antragstellung und zum Widerspruch erfahren Sie in unserem diesbezüglichen Beitrag.
Was sind die Pflegegrade?
Bis Ende 2016 wurden Pflegebedürftige in sogenannte Pflegestufen eingestuft, die gewissen Geldleistungen entsprachen, die sie je nach Pflegeform von der Pflegeversicherung erhielten. Mit dem PSG 2 wurden diese Pflegestufen am 01.01.2017 von den 5 Pflegegraden abgelöst. Grund hierfür war die Tatsache, dass die Stufen größtenteils der körperlichen Unselbstständigkeit sowie dem zeitlichen Aufwand, der für die Pflege nötig ist, Rechnung trugen. Das hat sich mit den Pflegegraden geändert.
Das Neue Begutachtungsassessment, der Bewertungskatalog, anhand dessen man einen Pflegegrad feststellen kann, geht ganzheitlicher auf die Situation des Pflegegbedürftigen ein. Nun spielen auch kognitive Beeinträchtigungen eine Rolle bei der Einteilung in einen Pflegegrad und den daraus resultierenden Leistungen für die Pflege. Das Neue Begutachtungsassessment bewertet die Pflegebedürftigkeit anhand der folgenden 6 Module:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.
Das Pflegestärkungsgesetz 3 ist ebenfalls zu Beginn 2017 in Kraft getreten. Es hat das Ziel, die Umsetzung des Pflegestärkungsgesetzes 2 in ländlichen Regionen zu unterstützen sowie Pflegegelder und andere Sozialleistungen wie beispielsweise die Eingliederungshilfe in eine rechtliche Beziehung zu setzen. Aus diesem Grund wird das Pflegestärkungsgesetz 3 auch oft kritisiert. In unserem Beitrag zum Pflegestärkungsgesetz 3 erfahren Sie alles Wissenswerte über dieses Gesetz.
Bestehen weitere Fragen zum Pflegegrad 3?
Falls Sie mehr Informationen benötigen, können Sie sich dafür an das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wenden. Die dortigen Berater beantworten Ihre Fragen kompetent, umfassend und verbindlich.
Das Bürgertelefon steht Ihnen montags bis donnerstags von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur Verfügung, freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.
Dies ist die Telefonnummer zu allen Themen der Pflegeversicherung:
030 / 340 60 66 – 02
Für gehörlose und hörgeschädigte Menschen gibt es diese Faxnummer:
030 / 340 60 66 – 07
und die Email-Adressen
info.deaf@bmg.bund.de sowie
info.gehoerlos@bmg.bund.de
Außerdem steht Ihnen auch ein Gebärdentelefon zur Verfügung:
ISDN-Bildtelefon: 030 / 340 60 66 – 08
Video over IP: gebaerdentelefon.bmg@sip.bmg.buergerservice-bund.de
Zur Info
Hier finden Sie alle Informationen zu den anderen Pflegegraden: