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Pflegeleistungen – Alle Infos auf einen Blick

Geschrieben von Johannes Schleicher am 3. Januar 2022
Kategorie: Pflegegesetze

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Pflegeleistungen sind Leistungen, auf die Menschen einen Anspruch haben, die in einen Pflegegrad eingestuft wurden. Die Pflegeleistungen sollen es diesen Menschen ermöglichen, ein möglichst selbstbestimmtes Leben in Würde führen zu können.

Inhalt:

Welche Leistungen das genau sind und inwiefern die Pflegeversicherung für sie aufkommt, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Auf welche Pflegeleistungen haben Pflegebedürftige Anspruch?

Die Pflegeleistungen, auf die Pflegebedürftige Anspruch haben, richten sich nach der jeweiligen Lebenssituation, in der diese Menschen sich befinden. Dies geht teilweise auch mit der Einteilung in einen Pflegegrad einher.

Grundpflege

grundpflege-informationen

Unter der Grundpflege versteht man die Pflege in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität, jedoch auch anderen Aspekten des täglichen Lebens. Diese Art der Pflege kann sowohl von Angehörigen oder Bekannten als auch von einem professionellen Pflegedienst durchgeführt werden. Dabei geht es im Genauen um folgende pflegerische Tätigkeiten:

Waschvorgang

  • Waschen, Duschen oder Baden
  • Zahnreinigung
  • Kämmen / Rasieren
  • Entleerung von Darm und Blase
  • Hilfestellungen während des Vorgangs
  • Hygienemaßnahmen
  • Reinigung von Hilfsmitteln (z.B. Katheder, Urinbeutel etc.)
  • Wechseln von Materialien für die Inkontinenzversorgung

Ernährung

  • Mundgerechtes Zubereiten der Mahlzeiten
  • Anreichen des Essens
  • Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
  • Reinigung der Sonde, falls eine solche verwendet wird

Mobilität

  • Aufstehen und zu Bett gehen
  • Be- und entkleiden
  • Bewegen in der eigenen Häuslichkeit
  • Begleitung zu Arztbesuchen

Behandlungspflege

behandlungspflege

Die Behandlungspflege wird hier lediglich der Vollständigkeit halber aufgezählt, da sie keine Leistung der Pflegeversicherung ist, sondern von der Krankenkasse bezahlt wird. Neben der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ist die Behandlungspflege Bestandteil der häuslichen Pflege.

Bei der Behandlungspflege handelt es sich um Leistungen von ärztlich angeordneten Maßnahmen, die Pflegebedürftige bei der Heilung von einer Krankheit unterstützen sollen bzw. eine Verschlimmerung ihres Zustands verhindern sollen.

Beispiele für die Behandlungspflege

  • Bedienung und Überwachung des Beatmungsgeräts
  • Überprüfung und Versorgung von Drainagen
  • Wechseln und erneutes Aufhängen von Infusionen
  • Versorgung von Kathetern
  • Legen und Wechseln der Magensonde
  • Medikamentenvergabe
  • Stomabehandlung
  • Trachealkanülenmanagement
  • Versorgung des Venenkatheters
  • uvm.

Tagespflege und Nachtpflege

Tagespflege

Wenn die Pflege in der eigenen Häuslichkeit nicht zur Genüge sichergestellt werden kann oder wenn diese ergänzt werden muss, haben Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2-5 Anspruch auf die Tagespflege bzw. die Nachtpflege. Dabei handelt es sich um eine Form der teilstationären Pflege, die in §41 SGB XI geregelt ist.

Die Tagespflege sowohl als auch die Nachtpflege bestehen auch, um Angehörige zu entlasten bzw. es ihnen zu erlauben, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
Die Tagespflege sowie die Nachtpflege beinhalten:

  • Transport zur Pflegeeinrichtung und zurück
  • Betreuung in der Einrichtung
  • Leistungen der Grundpflege
  • Mahlzeiten

Kurzzeitpflege / Übergangspflege

Kurzzeitpflege

Eine Kurzzeitpflege kommt für Menschen in Betracht, die lediglich vorübergehend pflegebedürftig sind und nicht zu Hause versorgt werden können. Das gilt beispielsweise für Menschen, die operiert wurden bzw. die gerade an einer schweren Krankheit leiden. Die Kurzzeitpflege kann allerdings auch in Anspruch genommen werden, wenn pflegende Angehörige eine Ruhezeit benötigen.

Die Kurzzeitpflege kann ein pflegebedürftiger Mensch maximal 56 Tage im Jahr in Anspruch nehmen – sie findet immer in einer vollstationären Einrichtung, also in einem Pflegeheim statt. Dafür stehen unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad pro Jahr 1.774 Euro zur Verfügung. Ausgenommen ist der Pflegegrad 1, bei dem man keine zusätzlichen Zuwendungen erhält.

Darüber hinaus kann man auch die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen verwenden, um die Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.

Verhinderungspflege

Unter der Verhinderungspflege versteht man die häusliche Pflege durch einen Pflegedienst, wenn die private Pflegeperson verhindert ist (§39 SGB XI). Das erlaubt der Pflegeperson eine kurzzeitige Entlastung bzw. sorgt für einen pflegerischen Ersatz im Krankheitsfall.

Die Verhinderungspflege ist der Kurzzeitpflege also sehr ähnlich. Der Unterschied ist, dass der pflegebedürftige Mensch nicht in einem Pflegeheim unterkommt, sondern ambulante Pflege erhält, diese aber wie gesagt von einem professionellen Pflegedienst durchgeführt wird.

Gleich der Kurzzeitpflege erhält man auch für die Verhinderungspflege 1.612 Euro pro Jahr.

Zur Info

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege kann man kombiniert in Anspruch nehmen. 50% des nicht verwendeten Geldes aus der Kurzzeitpflege kann man für die Verhinderungspflege verwenden. Es stehen also für beide Pflegeformen insgesamt 2.418 Euro zur Verfügung, sofern die Kurzzeitpflege nicht in Anspruch genommen wird. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag zur Verhinderungspflege.

Stationäre Versorgung

Unter die Pflegeleistungen fällt auch die Versorgung in einem Pflegeheim. Dies umfasst sämtliche Leistungen der Grundpflege, jedoch auch Kost und Logis im Heim.

Abgesehen von diesen Formen der Pflege gibt es jedoch auch Pflegeleistungen in Form von Hilfsmitteln, Materialien und Maßnahmen.

Pflegehilfsmittel

Für die Pflege werden oft Materialien wie Messgeräte, Matratzenschonbezüge, Desinfektionsmittel etc. gebraucht. Diese Pflegemittel werden mit bis zu 40 Euro im Monat von der Pflegekasse übernommen.

Hilfsmittel

Abgesehen von den Pflegehilfsmitteln, die sich durch Verbrauch kennzeichnen, gibt es auch andere Hilfsmittel, deren Kosten erstattet werden. Welche Geräte genau betroffen sind, kann man sich beim GKV-Spitzenverband ansehen, genau genommen in dessen Hilfsmittelverzeichnis. Anders als bei den Pflegehilfsmitteln werden diese Hilfsmittel von der Krankenkasse übernommen, nicht von der Pflegeversicherung.

Unterstützung beim Hausnotruf

Auch ein Hausnotruf wird mit 23 Euro im Monat unterstützt.

Barrierefreies Wohnen

barrierefrei wohnen

Barrierefreies Wohnen ist ein Muss, damit pflegebedürftige Menschen möglichst ungefährlich und selbstbestimmt in ihrem Zuhause wohnen können. Dabei geht es um eine Vielzahl von Maßnahmen. Einzelheiten können Sie unserem Beitrag zum barrierefreien Wohnen entnehmen.
Baumaßnahmen, die zu einem barrierefreien Zuhause führen, werden mit bis zu 4.000€ pro Maßnahme bezuschusst. Selbstverständlich kann man nicht beliebig viele Maßnahmen durchführen, die dann bezuschusst werden. Vielmehr richtet sich eine solche Maßnahme nach einer Verschlechterung des Zustands der pflegebedürftigen Person, was meistens mit einer Neueinteilung in einen höheren Pflegegrad einhergeht.

Zur Info

Auch im Betreuten Wohnen kann man sich Maßnahmen zur Barrierefreiheit bezuschussen lassen. In unserem Beitrag zur Barrierefreiheit finden Sie alle diesbezüglichen Informationen.

Wer bezahlt die Pflegeleistungen?

Für die oben erwähnten Leistungen kommen entweder die Pflegeversicherung oder die Krankenversicherung in Frage. Wo die Krankenversicherung jedoch für sämtliche anstehenden Kosten (wie beispielsweise die Hilfsmittel) aufkommt, sofern Sie genehmigt werden, übernimmt die Pflegeversicherung lediglich einen Teil, da es sich bei ihr um eine Teilleistungsversicherung handelt.
Die Differenz muss die pflegebedürftige Person selbst bezahlen. Kann sie dies nicht tun, werden die Kosten entweder von Angehörigen übernommen oder das Sozialamt hilft bei der Finanzierung.

Den Großteil der aufgeführten Leistungen wird von der Pflegeversicherung übernommen. Dies geschieht durch die Zahlung von verschiedenen Geldern.

Pflegegeld

Pflegegeld bekommt man für die Pflege durch Angehörige im eigenen Zuhause. Die Höhe des Pflegegeldes bemisst sich je nach Pflegegrad. Das Geld wird direkt an den pflegebedürftigen Menschen ausgezahlt und soll dazu dienen, pflegende Angehörige zu kompensieren. Mehr dazu finden Sie in unserem detaillierten Beitrag zum Pflegegeld.

Leistungen des Pflegegelds

 PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegegeld 316€545€728€901€

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen werden gezahlt, wenn die pflegebedürftige Person von einem professionellen, ambulanten Pflegedienst gepflegt wird. Auch hierbei richten sich die Geldleistungen nach dem jeweiligen Pflegegrad. Erfahren Sie mehr zu den Pflegesachleistungen bzw. den ambulanten Sachleistungen in unserem diesbezüglichen Beitrag.

Pflegesachleistungen

 PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegesachleistung 724€1.363€1.693€2.095€

Kombinationsleistungen

Es ist möglich, Pflegegeld und Pflegesachleistungen zu kombinieren, sollten die Pflegesachleistungen nur anteilig in Anspruch genommen werden. Man spricht dann von einer Kombinationsleistung.

Zur Info

Wenn die pflegebedürftige Person von einem ambulanten Pflegedienst bezieht und davon 70% der für sie anberaumten Pflegesachleistungen bezahlt, stehen ihr noch 30% ihres Pflegegeldes zu.

Mehr Informationen und Rechenbeispiele stehen Ihnen in unserem Beitrag zu den Kombinationsleistungen zur Verfügung.

Teilstationärer Leistungsbetrag

Ein teilstationärer Leistungsbetrag wird ausgezahlt, wenn Pflegebedürftige sich weniger als 24 Stunden am Tag in einem Pflegeheim aufhalten, beispielsweise also in der Tagespflege. In der Höhe der gezahlten Gelder entspricht der teilstationäre Leistungsbetrag den Pflegesachleistungen.

Leistungen des teilstationären Leistungsbetrags

 PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegesachleistung 724€1.363€1.693€2.095€

Stationärer Leistungsbetrag

Bezieht man ein Pflegeheim, wird der stationäre Leistungsbetrag von der Pflegekasse ausgezahlt. Darüber hinaus muss jedoch immer ein bundesdurchschnittlicher Eigenanteil von 580€ sowie ein individueller Betrag entrichtet werden, den das Pflegeheim festsetzt. Diese Summe muss von den pflegebedürftigen Personen selbst bezahlt werden.

Leistungen des stationären Leistungsbetrags

 PG 1PG 2PG 3PG 4PG 5
Pflegesachleistung125€770€1.262€1.775€2.005€

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Der §45b SGB XI bestimmt das Auszahlen von zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen, das zusätzlich zu Pflegegeld und/oder Pflegesachleistung entrichtet wird. Unabhängig werden 125 Euro im Monat an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Allerdings sind die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen zweckgebunden, das heißt, dass man sie für bestimmte Angebote ausgeben muss und sie einem nicht bedingungslos ausgezahlt werden. Die Angebote sind jedoch sehr offen gefasst.
Mehr zu den Einzelheiten und den diversen Angeboten finden Sie in unserem umfangreichen Beitrag zu den zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Zur Info

Wird man stationär gepflegt, gibt es ebenfalls derartige Vergütungszuschläge, die nach §43b SGB XI (vormals §87b SGB XI) gezahlt werden. Das Geld wird direkt ans Pflegeheim überwiesen, wenn dieses nachgewiesen hat, dass Betreuungsangebote für die Bewohnerinnen und Bewohner bestehen.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Für die Verhinderungspflege stehen 1.612 Euro im Jahr (für maximal 42 Tage Pflege), für die Kurzzeitpflege 1.774 Euro im Jahr (für maximal 56 Tage). Nutzt man die Kurzzeitpflege nicht, kann man 806€ des Betrags auf die Verhinderungspflege aufrechnen, sodass dann insgesamt 2.418 Euro für maximal 42 Tage zur Verfügung stehen.

Maßnahmen zu barrierefreiem Wohnen

Wie weiter oben bereits erwähnt, übernimmt die Pflegeversicherung Baumaßnahmen für barrierefreies Wohnen mit bis zu 4.000 Euro pro Maßnahme. Wenn pflegebedürftige Menschen eine WG für Betreutes Wohnen gründen, erfolgt eine einmalige Zuzahlung seitens der Pflegekassen von 2.500€ pro Bewohner bis zu maximal 4 Bewohnern. Auch Maßnahmen im Betreuten Wohnen werden mit maximal 4.000 pro Bewohner, also bis maximal 16.000 pro Maßnahme bezuschusst. In unserem Beitrag zur Finanzierung von barrierefreiem Wohnen finden Sie sämtliche Einzelheiten.

Zusätzliche Unterstützungen

Zusätzlich zu den oben erwähnten Leistungen zahlt die Pflegekasse nochmals 40 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel und 18,36 Euro monatlich für einen Hausnotruf. Andere Hilfsmittel wie Gehhilfen, Hörhilfen, Prothesen etc. werden vollständig von der Krankenkasse übernommen.

Welche Gelder stehen mir pro Pflegegrad zu?

Die Gelder, die pflegebedürftigen Menschen für ihre Pflege zustehen, unterscheiden sich je nach Pflegegrad, nach Pflegeform und selbstverständlich je nach der individuellen Situation der betreffenden Menschen.
In den folgenden Tabellen gehen wir auf die pflegegradabhängigen Gelder ein, die von den Pflegekassen bezahlt werden.

Pflegegrad 1

  • Pflegegeld: 0 Euro/Monat
  • Pflegesachleistungen: 0 Euro/Monat
  • Leistungsbeitrag teilstationär: 0 Euro/Monat
  • Leistungsbetrag stationär: 0 Euro/Monat
  • Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro/Monat
  • Finanzierung zur Gründung einer betreuten Wohngruppe: 2.500 Euro/Monat
  • Maßnahmen für barrierefreies Wohnen: 4.000 Euro/Maßnahme
  • Pflegehilfsmittel: 40 Euro/Monat
  • Zuschuss zum Hausnotruf: 23 Euro/Monat

Die 125 Euro, die man auch mit dem Pflegegrad 1 über die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen bezieht, kann man auch für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege einsetzen. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege besteht darüber hinaus jedoch nicht.

Weitere Informationen zum Pflegegrad 1.

Pflegegrad 2

  • Pflegegeld: 316 Euro/Monat
  • Pflegesachleistungen: 724 Euro/Monat
  • Leistungsbeitrag teilstationär: 724 Euro/Monat
  • Leistungsbetrag stationär: 770 Euro/Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro im Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro im Jahr
  • Finanzierung zur Gründung einer betreuten Wohngruppe: 2.500 Euro/Monat
  • Maßnahmen für barrierefreies Wohnen: 4.000 Euro/Maßnahme
  • Pflegehilfsmittel: 40 Euro/Monat
  • Zuschuss zum Hausnotruf: 23 Euro/Monat

Weitere Informationen zum Pflegegrad 2.

Pflegegrad 3

  • Pflegegeld: 545 Euro/Monat
  • Pflegesachleistungen: 1.363 Euro/Monat
  • Leistungsbeitrag teilstationär: 1.363 Euro/Monat
  • Leistungsbetrag stationär: 1.262 Euro/Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro im Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro im Jahr
  • Finanzierung zur Gründung einer betreuten Wohngruppe: 2.500 Euro/Monat
  • Maßnahmen für barrierefreies Wohnen: 4.000 Euro/Maßnahme
  • Pflegehilfsmittel: 40 Euro/Monat
  • Zuschuss zum Hausnotruf: 23 Euro/Monat

Weitere Informationen zum Pflegegrad 3.

Pflegegrad 4

  • Pflegegeld: 728 Euro/Monat
  • Pflegesachleistungen: 1.693 Euro/Monat
  • Leistungsbeitrag teilstationär: 1.693 Euro/Monat
  • Leistungsbetrag stationär:1.775 Euro/Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro im Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro im Jahr
  • Finanzierung zur Gründung einer betreuten Wohngruppe: 2.500 Euro/Monat
  • Maßnahmen für barrierefreies Wohnen: 4.000 Euro/Maßnahme
  • Pflegehilfsmittel: 40 Euro/Monat
  • Zuschuss zum Hausnotruf: 23 Euro/Monat

Weitere Informationen zum Pflegegrad 4.

Pflegegrad 5

  • Pflegegeld: 901 Euro/Monat
  • Pflegesachleistungen: 2.095 Euro/Monat
  • Leistungsbeitrag teilstationär: 2.095 Euro/Monat
  • Leistungsbetrag stationär: 2.005 Euro/Monat
  • Kurzzeitpflege: 1.612 Euro im Jahr
  • Verhinderungspflege: 1.612 Euro im Jahr
  • Finanzierung zur Gründung einer betreuten Wohngruppe: 2.500 Euro/Monat
  • Maßnahmen für barrierefreies Wohnen: 4.000 Euro/Maßnahme
  • Pflegehilfsmittel: 40 Euro/Monat
  • Zuschuss zum Hausnotruf: 23 Euro/Monat

Weitere Informationen zum Pflegegrad 5.

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