Die Pflegestufen 1, 2, 3 und 0 und ihre Einteilung – Kurzinformation
Geschrieben von Johannes Schleicher am 9. Mai 2016
Kategorie: Pflegegesetze
Die Leistungen, die ein Pflegebedürftiger von der Pflegekasse für seine Pflege erhielt, waren abhängig von der Pflegestufe, in die er von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) eingestuft wurde. Man unterschied die Abstufungen 1, 2 und 3 sowie 0. In welche Pflegestufe man eingeteilt wurde, hing vor allem von der Zeit ab, die für die Pflege aufgewendet werden musste.
Eine ausführlichere Darlegung finden Sie in unserem vollständigen Beitrag zu den Pflegestufen.
Zu Beginn 2017 wurden die Pflegestufen durch Pflegegrade ersetzt. Hier erfahren Sie alles über sämtliche Neuerungen.
Einteilung in die verschiedenen Pflegestufen
Folgende zeitlichen Kriterien galten für die Einteilung in die jeweilige Pflegestufe:
Pflegestufe | Täglicher Hilfebedarf | ...davon Grundpflege | ...davon im Haushalt |
Stufe 1 | 90 Minuten | mehr als 45 Minuten | mehrmals in der Woche |
Stufe 2 | 3 Stunden | mind. 2 Stunden, 3 x täglich zu verschiedenen Tageszeiten | mehrmals in der Woche |
Stufe 3 | 5 Stunden | mind. 4 Stunden, rund um die Uhr | mehrmals in der Woche |
Die Pflegestufe 0 richtete sich an die Menschen, die zwar keinen oder einen nur sehr geringen Pflegebedarf haben, ihren Alltag jedoch trotzdem nicht selbstständig bewältigen können.
Pflegestufen und Demenz
Zwar gab es an sich keine eigene Demenz-Pflegestufe (ausgenommen größtenteils die Pflegestufe 0), doch bezog man diesen Faktor durch weitere Leistungen seitens der Pflegekasse mit ein. Dies äußerte sich unter dem Punkt „Erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf.
Leistungen der Pflegekasse für die unterschiedlichen Pflegestufen
Wieviel Geld ein Pflegebedürftiger je nach Einteilung in eine Pflegestufe erhielt, können Sie hier sehen:
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 0 | |
Pflegegeld | 244 €/Monat | 458 €/Monat | 728 €/Monat | |
Pflegesachleistungen | bis 468 €/Monat | 1.144 €/Monat | 1.612 €/Monat | |
Pflegegeld bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf | 316 €/Monat | 458 €/Monat | 728 €/Monat | 123 €/Monat |
Pflegesachleistungen bei erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf | 689 €/Monat | 1.298 €/Monat | 1.612 €/Monat | bis 231 €/Monat |
Pflegestärkungsgesetz 2017 - eine Verbesserung der Pflegesituation
Zu Beginn 2017 wurde ein neues Pflegestärkungsgesetz erlassen, das 5 Pflegegrade, nicht mehr Pflegestufen beinhaltet. Der Hauptunterschied ist, dass Zeit nicht mehr der Ausschlag gebende
Faktor ist, der zur Einteilung in einen Grad führt. Die folgenden Faktoren bestimmen eine Einteilung ab Januar 2017.
Voraussetzungen für die Pflegegrade
- Hilfen bei Alltagsverrichtungen
- Psychosoziale Unterstützung
- Nächtlicher Hilfebedarf
- Präsenz am Tag
- Unterstützung beim Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
- Organisation der Hilfen (wer übernimmt die Hilfeleistungen?
Leistungen der Pflegegrade
PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
Geldleistung ambulant | 316 € | 545 € | 728 € | 901 | |
Sachleistung ambulant | 689 € | 1.298 € | 1.612 € | 1.995 € | |
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Leistungsbetrag stationär | 125 € | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |
bundesdurchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil | 580 € | 580 € | 580 € | 580 € |
Der neue Pflegegrad 1
Alle Pflegegrade entsprechen einer Pflegestufe (für mehr Informationen besuchen Sie bitte unseren Beitrag zu den neuen Pflegegraden), außer der Pflegegrad 1. Dieser wurde neu geschaffen und betrifft Menschen, die bislang nicht in eine Pflegestufe eingeteilt wurden.
Sehen Sie sich unseren vollständigen Beitrag zu den Pflegestufen an, falls Sie umfassendere Informationen wünschen.