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Das Pflegezeitgesetz – Vereinbarkeit von Pflege und Beruf

Geschrieben von Johannes Schleicher am 22. Mai 2017
Kategorie: Pflegegesetze

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Das Pflegezeitgesetz ist ein Gesetz, das es Beschäftigten ermöglichen soll, neben dem Beruf die häusliche Pflege eines Angehörigen zu übernehmen.

Inhalt:

Was genau ist das Pflegezeitgesetz?

Das Pflegezeitgesetz soll dafür sorgen, dass man sich kurzzeitig bzw. auch länger um einen pflegebedürftigen Angehörigen in dessen Häuslichkeit kümmern kann und dass diese Arbeitsverhinderung mit dem Beruf vereint wird, den die Vertrauensperson dieses Angehörigen ausübt.

Für diese Arbeitsverhinderung gibt es gegebenenfalls einen finanziellen Ausgleich sowie einen Kündigungsschutz. Die einzelnen Bestimmungen richten sich an drei Modalitäten:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§2 PflegeZG)
  • Pflegezeit (§3 PflegeZG)
  • Familienpflegezeit (FPfZG)

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§2 PflegeZG)

Von einer kurzzeitigen Arbeitsverhinderung spricht man, wenn ein pflegender Angehöriger sein Recht in Anspruch nimmt, sich bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzuhalten, um sich der Pflege zu widmen. Dieses Recht kann gänzlich ohne Vorankündigung in Anspruch genommen werden und gilt für alle Beschäftigten, also beispielsweise auch Minijobber. Natürlich muss man seinen Arbeitgeber dennoch darüber in Kenntnis setzen, sobald man über die Situation Bescheid weiß, das heißt, ab wann man wie viele Tage von der Arbeit fern bleibt. In diesem Fall können Beschäftigte im Notfall zehn Tage lang für ihre Angehörigen da sein.

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Im Nachhinein ist es dem Arbeitgeber erlaubt, eine ärztliche Bescheinigung des pflegebedürftigen Angehörigen einzufordern, die diesem die Pflegebedürftigkeit attestiert und die dem Arbeitnehmer die Zeit bescheinigt, die für die Pflege seines Angehörigen nötig ist.

Früher wurde der Lohn für die zehn Tage, die man sich für die Pflege genommen hat, nicht ausgezahlt, also hat man quasi eine unbezahlte Auszeit von der Arbeit genommen, um sich um die Pflege seines nahen Angehörigen zu kümmern. Mittlerweile bekommen Beschäftigte allerdings etwa 90% des Lohnes, der in dieser Zeit erarbeitet worden wäre, von der Pflegekasse ausgezahlt. Allerdings muss man hierfür einen Antrag an die Pflegekasse stellen. Das Geld, das man durch diese Erstattung erhält, heißt Pflegeunterstützungsgeld.

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Man benötigt eine ärztliche Bescheinigung, die die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Dauer der Pflege attestiert, um das Pflegeunterstützungsgeld von der Pflegekasse zu erhalten.

Sobald man die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bei seinem Arbeitgeber angemeldet hat, erhält man einen Kündigungsschutz. Dieser besteht, bis die Verhinderung beendet ist.

Für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist kein expliziter Pflegegrad vonnöten. Dafür reicht die Bescheinigung des Arztes, der eine voraussichtliche Pflegebedürftigkeit attestiert.

Pflegezeit (§3 PflegeZG)

Eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung richtet sich an Beschäftigte, deren pflegebedürftige Angehörige wirklich nur sehr kurzzeitig und auch kurzfristig pflegebedürftig sind. Gründe dafür sind die relative schnelle Verbesserung des Zustands oder etwa auch, dass der Einzug in ein Pflegeheim bzw. die Versorgung durch einen professionellen Pflegedienst erst innerhalb einer gewissen Zeit gewährleistet oder entschieden wird.
Die Pflegezeit richtet sich an Angehörige pflegebedürftiger Menschen, die mehr als zehn Tage pflegebedürftig sind. Die Pflegebedürftigkeit muss in diesem Fall auch durch einen Pflegegrad ausgewiesen sein.

Eine längere Pflegezeit kann sehr oft nicht ohne Hilfe mit dem Beruf vereinbart werden. Für eine Pflegebedürftigkeit von bis zu 6 Monaten können berufstätige pflegende Angehörige deshalb die sogenannte Pflegezeit in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber ein Betrieb mit mindestens 15 Mitarbeitern ist, die einen Arbeitsausfall also durch entsprechende Maßnahmen bzw. Mitarbeiter kompensieren könnten. Mit der Pflegezeit hat ein Angehöriger 2 Möglichkeiten, wie er sein Arbeitsleben mit der Pflegetätigkeit vereinbaren kann.

  • Arbeit in Teilzeit
  • Völlige Freistellung von der Arbeit

Bei der Pflegezeit handelt es sich um einen Ausfall von Arbeitszeit, der lohntechnisch nicht von der Pflegekasse bzw. vom Arbeitgeber kompensiert wird. Als Ausgleich stellt einem der Staat ein zinsloses Darlehen zur Verfügung, mit dem das fehlende Einkommen zumindest teilweise ausgeglichen werden kann.

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Das Darlehen zum Ausgleich von fehlendem Einkommen muss man direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Es wird im Nachhinein in Raten zurückgezahlt.

Die Pflegezeit muss man mindestens 10 Tage vor deren Beginn beantragen. Durch die Pflegezeit entsteht ein Kündigungsschutz, der von der Ankündigung des Arbeitsausfalls bis zur Beendigung der Pflegetätigkeit andauert.

Familienpflegezeit (FPfZG)

Wenn Pflegebedürftige die Pflege eines Arbeitnehmers benötigen, die mehr als 6 Monate lang dauert, tritt die Familienpflegezeit in Kraft. Diese muss mindestens 8 Wochen vor Antritt der Pflegetätigkeit angekündigt werden und kann auch nur in Anspruch genommen werden, sofern der Betrieb, bei dem der Arbeitnehmer arbeitet, mehr als 25 Mitarbeiter umfasst. Außerdem muss der Pflegebedürftige einem Pflegegrad zugeteilt worden sein, der die Pflege gewissermaßen rechtfertigt.

Die Dauer der Familienpflegezeit kann maximal 24 Monate betragen. Dabei gilt, wie bei der Pflegezeit, dass der entfallende Lohn nicht erstattet wird. Stattdessen kann man ein zinsloses Darlehen beantragen, welches nach Beendigung der Familienpflegezeit in Raten zurückgezahlt wird.

Es gilt ein Kündigungsschutz während der gesamten Dauer von der Ankündigung der Familienpflegezeit bis hin zu deren Ende.

Im Unterschied zur Pflegezeit ist bei der Familienpflegezeit allerdings nur ein Reduktion der Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle möglich, die mindestens 15 Stunden pro Woche betragen muss.

Zur Info

Manchmal ist die Dauer der Pflegebedürftigkeit eines Menschen einfach nicht absehbar. Deshalb kann es passieren, dass man von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit kommt. Allerdings darf der Arbeitsausfall insgesamt nicht länger als 24 Monate dauern.

Im Überblick

 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§2 PflegeZG)Pflegezeit (§3 PflegeZG)Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)
Wer wird gepflegt?Angehörige ohne bestimmten PflegegradAngehörige mit PflegegradAngehörige mit Pflegegrad
Wer kann pflegen?Alle Arbeitnehmer
In welchem Betrieb?In Allen BetriebenMit mehr als 15 BeschäftigtenMit mehr als 25 Beschäftigten
Länge der PflegetätigkeitBis zu 10 TageBis zu 6 MonateBis zu 24 Monate
Art des ArbeitsausfallsKomplette AuszeitKomplette Auszeit oder TeilzeitTeilzeit (mind. 15 Stunden/Woche)
Ankündigungsfrist des Arbeitsausfallskeine MindestfristMindestens 10 Arbeitsage vor der PflegezeitMindestens 8 Wochen vor der Pflegezeit
Kompensation von LohnausfallPflegeunterstützungsgeldZinsloses Darlehen
Besteht Kündigungsschutz?JaJaJa

Freistellung von der Arbeit für die Betreuung von Kindern

Die genannten Freistellungen gelten auch bei pflegebedürftigen Kindern. Der Unterschied bei Kindern ist, dass diese nicht in der eigenen Häuslichkeit gepflegt werden müssen, damit die Freistellung für die beschäftigten nahen Angehörigen ermöglicht wird. Dieser Umstand besteht deshalb, weil Kinder einen Betreuungsbedarf haben, der außerhalb aller pflegerischen Tätigkeiten besteht.

Freistellung von der Arbeit für die Betreuung von sterbenden Menschen

Wenn Arbeitnehmer sich in der letzten Lebensphase ihres pflegebedürftigen nahen Angehörigen von diesem verabschieden und ihm in der letzten Zeit ihres Lebens Beistand leisten wollen, können sie sich ebenfalls auf die Pflegezeit berufen und somit ganz oder teilweise von der Arbeit freigestellt werden. Allerdings gilt die Pflegezeit in diesem Fall maximal 3 Monate lang.

Wer gilt eigentlich als naher Angehöriger?

Um von der Arbeit freigestellt zu werden, muss man per Definition ein "naher Angehöriger" der pflegebedürftigen Person sein. Dazu zählen

  • Großeltern, Eltern Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

Quelle: gesetze-im-internet.de

Wer gilt als Arbeitnehmer?

Das Pflegezeitgesetz betitelt Arbeitnehmer. Dies umfasst alle

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

Quelle: gesetze-im-internet.de

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