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Zusätzliche Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen §45b SGB XI

Geschrieben von am 4. Januar 2021
Kategorie: Pflegegesetze

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Neben dem Pflegegeld und der Pflegesachleistung stehen ambulant gepflegten Pflegebedürftigen auch zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI in Höhe von 125€ im Monat zur Verfügung.

Inhalt:

Was sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (bzw. der Entlastungsbetrag) sind eine finanzielle Hilfe seitens der Pflegekasse, welche sich an alle Pflegebedürftigen richtet und die zusätzlich zu den herkömmlichen Leistungen gezahlt wird.

Diese unter § 45b SGB XI festgelegte Hilfe dient dazu, konkrete Aufwendungen, die Pflegebedürftigen bzw. Angehörigen im Zusammenhang mit gewissen Aktivitäten bzw. Leistungen entstehen, zu decken.

Welche Leistungen kann ich wahrnehmen?

Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen sind nach §45 SGB XI eine Pflegesachleistung. Dabei handelt es sich um zweckgebundene Leistung.

Das heißt, sie werden nur ausgezahlt, wenn sie für einen konkreten Zweck verwendet werden.

Hier finden Sie eine Übersicht über die Angebote, die mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden können.

Pflegeformen

    • Tages- und Nachtpflege
    • Kurzzeitpflege
    • Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege kann allerdings nur mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden, sofern sie von einem professionellen Anbieter ausgeführt wird, der auch eine Rechnung stellen kann.

Darüber hinaus gibt es auch Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote, die abrechenbar sind:

Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote

    • Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags
      z.B. unterstützende Anleitung für pflegende Angehörige / Nahestehende, Betreuung der Korrespondenz mit Behörden
    • Organisation von individuell benötigten Hilfeleistungen
      z.B. Organisation eines Hausnotrufgeräts, Hilfsmittelbesorgung
    • Entlastung von pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegenden
      z.B. Begleitung außerhalb des Hauses, Hilfestellung bei pflegebedingten Umbaumaßnahmen der Wohnung
    • Unterstützung im Haushalt
      z.B. Haushalt reinigen, Zimmerpflanzen bewässern, Versorgung von Haustieren, die eigene Versorgung usw.
    • Betreuungsleistungen
      z.B. Beaufsichtigung (etwa von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, Anregung und Unterstützung bei sozialen Kontakten

Der Betrag steht selbstverständlich auch Menschen zur Verfügung, die im Betreuten Wohnen oder in Wohngemeinschaften für Menschen mit Demenz leben.

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Wie kann ich diesen Betrag erhalten?

Um die Leistungen dieser Art zu erhalten, muss die betreffende Person einen Pflegegrad haben.

Ist dies noch nicht der Fall, muss ein dahingehender Antrag bei der Pflegeversicherung gestellt werden.

Weitere Informationen zum Thema Pflegebedürftigkeit finden Sie in unserem Ratgeber Alles über die neuen Pflegegrade.

Pflegegrade beantragen

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Allgemeinen müssen nicht eigens beantragt werden.

Allerdings erfolgt eine Kostenerstattung erst, wenn die Krankenkasse über die Kosten informiert wurde. Dazu ist es auch nötig, die entsprechenden Belege beizulegen.

Dieser Antrag muss von der pflegebedürftigen Person selbst gestellt werden. Man muss ihn – mitsamt einem Nachweis über den Pflegegrad – an die Pflegekasse richten.

Abtretungserklärung für den Entlastungsbetrag

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen werden, wie erwähnt, nicht einfach so gezahlt. Bei dem Betrag handelt es sich um eine Kostenerstattung. Deshalb muss man die Kosten in der Regel zunächst vorstrecken und sie dann auch nachweisen.

Dieser Prozess kann vor allem ältere Menschen durchaus überfordern. Eine Alternative dazu ist die Abtretungserklärung.
Der Anspruch auf die Betreuungs- und Entlastungsleistungen wird mit dieser Erklärung an den Pflegedienst oder die Person abgetreten, von dem oder der die Leistungen übernommen werden. Und das wiederum heißt, dass das Geld von 125€ monatlich direkt an diesen Leistungserbringer gezahlt wird.

Der Vorteil der Abtretungserklärung ist, dass pflegebedürftigen Menschen dadurch der Papierkrieg erspart bleibt, den der Nachweis der Ausgaben sonst mit sich bringt. Die Leistungen müssen dann auch nicht im Voraus bezahlt werden, da der Leistungserbringer das Geld direkt erhält.
Darüber hinaus erfahren Sie von der Pflegekasse auch, ob der Leistungserbringer, den Sie sich ausgesucht haben, auch nach geltendem Landesrecht befugt ist, die Aufgaben zu übernehmen.

Der Nachteil einer Abtretungserklärung ist die Kontrolle über die erbrachten Leistungen: Da alle Formalitäten zwischen Pflegedienst und Pflegeversicherung geregelt werden, haben Sie wenige Einblicke in diesen Prozess.

Allerdings können Sie eine derartige Abtretungserklärung auch jederzeit wieder widerrufen.

Wie viel Geld steht mir zu?

Unabhängig vom Pflegegrad stehen jedem Pflegebedürftigen zusätzliche Betreuungsleistungen in Höhe von 125 Euro monatlich von der Pflegeversicherung zur Verfügung.

Diese Leistungen können auch angespart werden, sie verfallen nicht am Monatsende. Die nicht genutzten Gelder eines Kalenderjahres kann man bis zum 30. Juni des nächsten Jahres noch nutzen.

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen seitens der Pflegekasse zudem nicht voll ausschöpft, kann den Betrag, der nicht für den Bezug von ambulanten Sachleistungen genutzt wurde, bis maximal 40 Prozent für die sogenannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.

Zur Info

Pflegebedürftige, die ihren Alltag in einer stationären Umgebung erleben, können stattdessen vom §43b (vormals §87b SGB XI) profitieren.
Allerdings zahlen die Pflegekassen die Leistungen in diesem Fall an das Heim, das für die Pflege der Pflegebedürftigen zuständig ist.

Wie hängen die Leistungen mit dem Pflegegrad zusammen?

Im Zusammenhang mit den zusätzlichen Betreuungsleistungen und Entlastungsleistungen spielt der Pflegegrad nur eine untergeordnete Rolle. Die Leistungen werden pflegegradunabhängig ausbezahlt. Dennoch muss die Pflegebedürftigkeit der Person natürlich festgestellt werden.

Menschen mit Pflegegrad 1 beziehen an Pflegesachleistungen lediglich die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen.

Zur Info

Der Entlastungsbetrag ist nicht das einzige, das pflegebedürftigen Menschen mit Pflegegrad 1 zusteht. Mehr dazu finden Sie in unserem umfassenden Beitrag zum Pflegegrad 1.

Was bedeutet eingeschränkte Alltagskompetenz?

Die Kriterien für die sogenannte eingeschränkte Alltagskompetenz sind im Gesetz festgelegt. Sie sind beispielsweise erfüllt, wenn der oder die Pflegebedürftige die Tendenz dazu aufweist, wegzulaufen, wenn er oder sie gefährliche Situationen verursacht, die eigene Versorgung nicht mehr gewährleisten kann, eine Störung des Tag-Nacht-Rhythmus’ aufweist oder aggressives Verhalten zeigt. Diese Bedingungen für eine entsprechende Einstufung treffen vor allem auf demenzkranke Personen zu. Aber auch bei psychischen Erkrankungen oder einer geistigen Behinderung können diese Kriterien greifen.

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